13.01.2016 LG Bielefeld: Zur Verjährung in Tauschbörsen-Fällen

Das AG Bielefeld hatte die Klage des auf Schadenersatz (Rechtsverfolgungskosten) klagenden Urheberrechtsinhabers gegen einen „Filesharer“ abgewiesen. Die 20. Zivilkammer des LG Bielefeld (Berufungsinstanz) wies darauf hin, dass der Anspruch der Klägerin der dreijährigen Verjährung unterliege und damit verjährt sei.

Das Amtsgericht Bielefeld ist in der hiesigen Region für die Tauschbörsen-Filesharing Fälle ausschließlich zuständig. Dort wurden erstinstanzlich erfolglos, nicht näher spezifizierte Anwaltskosten, als Rechtsverfolgungskosten gegen den Filesharer geltend gemacht.

Das LG als Berufungskammer wies darauf hin, dass der Schadenersatzanspruch der dreijährigen Verjährung unterliege und damit (in diesem Falle) bis zum 31.03.2013 hätten verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen, §§ 195, 199 BGB. Dies war nicht geschehen.
Fazit: Im hiesigen Raum werde es die Abmahner schwer haben, den Standpunkt zu vertreten, es gelte die 10-jährige Verjährungsfrist aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB). Eine gute Nachricht für alle, die bisher wegen Filesharings abgemahnt wurden.
Quelle: www.NRWE.de Zu LG Bieleled vom 13.01.2016 - 20 S 132/15 -

Frank Heinemann, Rechtsanwalt, Lippstadt

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