10.05.2016 BAG: Inanspruchnahme von Elternzeit nur schriftlich

Eine Mitarbeiterin hatte ihren Elternzeitanspruch per Fax übermittelt. Kurz danach erhielt sie die Kündigung. Diese Kündigung löste das Arbeitsverhältnis auf, da der Sonderkündigungsschutz gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG (Keine Kündigung während der Elternzeit) nicht eingreift. Die Erklärung zu Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf der Schriftform (§ 16 Abs. 1 BEEG). Sie ist eine gestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit ihrem (formgerechten) Zugang wirksam. Im hiesigen Fall war dies nicht der Fall. Die Kündigung war wirksam.
Fazit: Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit muss die Erklärung spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit mit Bekanntgabe der Zeiten für die Elternzeit genommen wird beim Arbeitgeber (in der richtigen Form, also z. B. eigenhändig unterschrieben) zugehen (BAG 10.05.2016 zu 9 AZR 145/15 Pressemitteilung BAG 23/16).
Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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