29.06.2016 BAG: Mindestlohn wird auch in Bereitschaftszeiten geschuldet

Der klagende Rettungsassistent machte geltend, dass die tarifliche Vergütungsregelung mit in Kraft treten des Mindestlohns unwirksam geworden wäre. Daher verlangte er für die Bereitschaftsstunden die übliche Vergütung in Höhe von 15,81 €/h. Er arbeitet in einer vier-Tag-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 h. Es fallen regelmäßig Bereitschafsstunden an. Sein Gehalt belief sich auf 2.680,31 € /brutto. Er bemängelte, dass die Beklagte Bereitschaftsstunden nicht mit dem Mindestlohn vergüte.
Erst- und zweitinstanzlich unterlag der Kläger. Seine Revision bei Bundesarbeitsgericht scheiterte ebenfalls.
Der 5. Senat stellt klar, dass auch für Bereitschaftsstunden grundsätzlich Mindestlohn geschuldet werde. Als mindestlohnpflichtige Arbeit sei auch jene Zeit zu werten, während der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebes – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger könne in Monat 02/2015 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben maximal 228 Stunden gearbeitet haben. Damit ergäbe sich, dass sein Mindestlohnanspruch (228 x 8,50 € = 1.938,00 €/brutto) erfüllt sei.
Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 33/16 vom 29.06.2016 zu Aktenzeichen 5 AZR 716/
Anmerkung: Damit legt der Senat zweierlei fest: Zum einen die Klarstellung, dass auch Bereitschaftsstunden mindestlohnpflichtig sind. Zum anderen wird aber auch der Einzelstundenbetrachtung eine Absage erteilt. Nicht jede einzelne Arbeitsstunde muss, für sich betrachtet, mit Mindestlohn vergütet werden, wenn in der Gesamtbetrachtung der Mindestlohnanspruch erfüllt ist.

Frank Heinemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lippstadt

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